Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muß mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) geltend gemacht werden (Beschluß des BFH vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 59, mit weiteren Nachweisen).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|