BFH - Beschluß vom 26.10.1998
IX B 132/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 355

FG-Urteil; Mehrfachbegründung

BFH, Beschluß vom 26.10.1998 - Aktenzeichen IX B 132/98

DRsp Nr. 1999/685

FG-Urteil; Mehrfachbegründung

Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muss mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht entspricht. Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt oder die Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt, so muß mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehler) geltend gemacht werden (Beschluß des BFH vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Anm. 59, mit weiteren Nachweisen).