FG München - Urteil vom 13.12.2000
1 K 5389/98
Normen:
EStDV § 73g Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 50a Abs. 5 S. 5;
Fundstellen:
EFG 2001, 571

Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung

FG München, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 5389/98

DRsp Nr. 2001/7133

Filmverwertungsrechte als inländische Einkünfte i.S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Rechtsüberlassung und endgültiger Rechtsübertragung

1. Vergütungen, die eine ausländische Filmverwertungsgesellschaft --ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland-- für die Vergabe von zeitlich und örtlich begrenzt überlassenen, in einer inländischen Betriebsstätte verwerteten Filmverwertungsrechten erhält, sind inländische Einkünfte i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. 2. Abgrenzung zwischen zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und endgültiger Rechtsübertragung: Von einer zeitlichen Begrenzung ist auszugehen, wenn nach der vertraglichen Vereinbarung das Recht dem Inhaber verbleibt, aber seine zeitweilige Fremdnutzung geduldet wird.

Normenkette:

EStDV § 73g Abs. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3 ; EStG § 50a Abs. 5 S. 5;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt unter dem Namen "A." einen Einzelhandel mit Filmverwertungsrechten. Zu diesem Zweck erwirbt sie von in- und ausländischen Unternehmen Filmverwertungsrechte.