Finanzbuchhaltung: Wann der Leistungsempfänger nach § 13b UStG bei Bauleistungen zum Steuerschuldner wird

Bauunternehmen sind für die Finanz- und auch die Lohnbuchhaltung immer eine Herausforderung. Ein besonderes Risiko besteht in der Finanzbuchhaltung vor allem aufgrund des Übergangs der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (sog. Reverse-Charge-Verfahren). In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wann ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet und welche umsatzsteuerlichen Risiken Sie dabei im Blick haben sollten, um Steuernachzahlungen für den Steuerpflichtigen zu vermeiden.

Identifizierung einer Bauleistung

Die Steuerschuld wechselt bei Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger, wenn der Leistende steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen erbringt, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abgrenzung von Bauleistungen

Bauleistungen (Positivkatalog):

  • Einbau von Fenstern, Türen, Aufzüge, Rolltreppen
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks
  • Hausabschluss durch Versorgungsunternehmen, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt

keine Bauleistungen (Negativkatalog):

  • Materiallieferungen (z.B. durch Baustoffhändler oder Baumärkte)
  • Anlieferung von Beton
  • Lieferung von Wasser/Energie
  • Zurverfügungstellung von Betonpumpen und anderen Baugeräten
  • Gerüstbau

Abschn. 13b.2 Abs. 1 bis 3 UStAE

Abschn. 13b.2 Abs. 5 bis 7 UStAE