FG Sachsen - Beschluss vom 12.12.2007
7 K 760/04
Normen:
GVG § 17a Abs. 1 S. 1 ; GVG § 17a Abs. 2 ; FGO § 38 Abs. 1 ; FGO § 68 ; FGO § 70 S. 1 ; ZK Art. 243 Abs. 2b ; ZK Art. 245 ; EWGV 2913/92 Art. 243 Abs. 2b ; EWGV 2913/92 Art. 245 ;

Finanzgerichtliche Zuständigkeit bei Auflösung der beklagten Behörde und Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde in einem anderen Bundesland; Nacherhebung von im Einspruchsverfahren erlassenen Abgaben; Streitgegenstand; Schutz durch § 68 FGO im Einfuhrabgabenrecht

FG Sachsen, Beschluss vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 7 K 760/04

DRsp Nr. 2008/1975

Finanzgerichtliche Zuständigkeit bei Auflösung der beklagten Behörde und Übergang der Zuständigkeit auf eine andere Behörde in einem anderen Bundesland; Nacherhebung von im Einspruchsverfahren erlassenen Abgaben; Streitgegenstand; Schutz durch § 68 FGO im Einfuhrabgabenrecht

1. Der mit der Auflösung der beklagten Behörde und dem Übergang ihrer Zuständigkeit auf eine andere, in einem anderen Bundesland gelegene Behörde verbundene gesetzliche Beteiligtenwechsel führt allein noch nicht zu einer Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit. 2. Erlässt das neu zuständig gewordene Hauptzollamt während des Klageverfahrens einen Nacherhebungsbescheid wegen Einfuhrabgaben, die vom ursprünglich zuständigen Hauptzollamt während des Rechtsbehelfsverfahrens - vermeintlich zu Unrecht - erlassen worden waren, so ist der Nacherhebungsbescheid als Änderungsbescheid i.S.v. § 68 FGO anzusehen. 3. Der Nacherhebungsbescheid führt zu einer Änderung des Streigegenstands, der die Zuständigkeit des ursprünglich zuständigen Finanzgerichts auch hinsichtlich des Abgabenbescheids des ursprünglich zuständigen Hauptzollamts entfallen lässt. Der Rechtsstreit ist insgesamt an das Finanzgericht zu verweisen, in dessen Bezirk sich das neu zuständige Hauptzollamt befindet.