FG Hamburg - Beschluss vom 22.10.2015
1 V 108/15
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 3 Satz 2; HmbVwVG § 35 Abs. 1;

Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bei Verwaltungsvollstreckung

FG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2015 - Aktenzeichen 1 V 108/15

DRsp Nr. 2016/874

Finanzgerichtsordnung : Zur Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bei Verwaltungsvollstreckung

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 30 ff. HmbVwVG ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg gegeben.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 3 Satz 2; HmbVwVG § 35 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen, die die Antragsgegnerin auf Ersuchen des NDR durchführt.

Der NDR ersuchte die Antragsgegnerin mit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen des Antragstellers in Höhe von 410,58 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis September 2014, die nach Angaben des NDR mit Bescheid vom 04.07.2014 festgesetzt und rückständig waren.

Die Antragsgegnerin erließ wegen dieser Forderung zuzüglich Vollstreckungskosten am 01.06.2015 eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gegenüber der Bank des Antragstellers, die der Bank am 03.06.2015 zugestellt wurde.

Der Antragsteller hat am 10.06.2014 vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht beantragt.

Er ist der Auffassung, der Finanzrechtsweg sei gegeben, da die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin nach den Vorschriften der Abgabenordnung () erfolge, auf die § Abs. des Hamburgischen (HmbVwVG, Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - HmbGVBl. - 2012, 510, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.05.2013, HmbGVBl. 2013, 210) verweise.