BVerwG - Urteil vom 16.11.2017
2 C 13.17
Normen:
BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; AGG § 15; AGG § 24; RL 2000/78/EG ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 80/16

Finanzieller Ausgleich eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung; Begründung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn

BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 2 C 13.17

DRsp Nr. 2018/986

Finanzieller Ausgleich eines Beamten wegen altersdiskriminierender Besoldung; Begründung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs des Beamten gegen den zur Besoldungsgesetzgebung zuständigen Dienstherrn

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Februar 2017 wird mit folgender Maßgabe hinsichtlich der Verzinsung zurückgewiesen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1 200 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. März 2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 200 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 100 € seit dem 1. April 2013 und ab dem 1. Mai 2013 aus der Gesamtsumme von 200 €.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBesG a.F. § 27; BBesG a.F. § 28; AGG § 15; AGG § 24; RL 2000/78/EG ;

Gründe

I

Der Kläger beansprucht eine Ausgleichszahlung unter Berufung auf die altersdiskriminierende Wirkung der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen.