FG Sachsen - Urteil vom 29.11.2012
6 K 1804/11
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 2; EStG 2002 § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 6; FGO § 126 Abs. 5;

Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an Gastronomiebetrieben in Spanien Zulässigkeit der erstmaligen Prüfung des Finanzierungszusammenhangs im zweiten Rechtszug nach Zurückverweisung durch den BFH

FG Sachsen, Urteil vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 6 K 1804/11

DRsp Nr. 2012/23448

Finanzierungszusammenhang und verbindliche Bestellung als Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei geplanter Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an Gastronomiebetrieben in Spanien Zulässigkeit der erstmaligen Prüfung des Finanzierungszusammenhangs im zweiten Rechtszug nach Zurückverweisung durch den BFH

1. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 7g EStG a. F. ist erforderlich, dass zwischen der Bildung der Ansparrücklage und der Investition ein „Finanzierungszusammenhang” besteht, d. h., dass die konkrete Rücklagenbildung die Finanzierung der beabsichtigten Investition erleichtert. Es fehlt am Nachweis des Finanzierungszusammenhangs, wenn der Steuerpflichtige die Rücklage erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraums (§ 7g Abs. 3 S. 2 EStG a. F.) geltend macht, ohne nachzuweisen, dass die Investition tatsächlich durchgeführt worden ist.