I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Gewerbesteuermessbescheiden mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.
Die Antragstellerin, eine GmbH, eröffnete zum 1. Mai 2010 das Restaurant „A” in B. Alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist C (C).
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