FG Münster - Beschluss vom 22.12.2014
9 V 1742/14 G
Normen:
FGO § 69 Abs 3; AO §§ 140 ff; AO § 162; FGO § 69 Abs 2 Satz 6 Hs 2;

Finanzrechtsweg, Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

FG Münster, Beschluss vom 22.12.2014 - Aktenzeichen 9 V 1742/14 G

DRsp Nr. 2015/6987

Finanzrechtsweg, Buchführungsmängel, Hinzuschätzung

1) Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheides kann das Finanzgericht die Sicherheitsleistung für den Folgebescheid ausschließen. 2) Ein Ausschluss der Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, soweit der gegen den Grundlagenbescheid gerichtete Rechtsbehelf mit Sicherheit oder mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. 3) Eine Hinzuschätzung ist unschlüssig, wenn sie sich zwar an den Rohgewinnaufschlagsätzen der amtlichen Richtsatzsammlungen orientiert, jedoch zu Reingewinnen führt, die deutlich über den Reingewinnen liegen, die sich unter Anwendung des obersten Wertes des Reingewinn-Prozentsatzes in den amtlichen Richtsatzsammlungen ergeben. 4) Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist dann entsprechend auszuschließen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs 3; AO §§ 140 ff; AO § 162; FGO § 69 Abs 2 Satz 6 Hs 2;

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Gewerbesteuermessbescheiden mit der Maßgabe zu erfolgen hat, dass die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung zu erfolgen hat.

Die Antragstellerin, eine GmbH, eröffnete zum 1. Mai 2010 das Restaurant „A” in B. Alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist C (C).