BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV B 146/99
Normen:
AO §§ 393, 396 ; GVG § 17a;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 413

Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV B 146/99

DRsp Nr. 2000/841

Finanzrechtsweg; Steuerfestsetzung während der Dauer eines Strafverfahrens

1. Erklärt ein FG durch einen Beschluss den Finanzrechtsweg für zulässig, so handelt es sich insoweit um eine Entscheidung gem. § 17 a Abs. 3 GVG, gegen den die Beschwerde an den jeweiligen Obersten Gerichtshof des Bundes nur zulässig ist, wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist. 2. Der Vortrag des Kl., das FG habe in einem Beschluss gem. § 17 a GVG den Finanzrechtsweg zu Unrecht für gegeben gehalten, kann keine "außerordentliche Beschwerde" rechtfertigen. Denn wenn der Gesetzgeber die Rechtsbehelfsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG auf die Fälle beschränkt, in denen das entscheidende OLG die Beschwerde selbst zulässt, hat er den Umstand, dass ein OLG den falschen Rechtsweg für gegeben hält, nicht als so gravierend angesehen, dass dagegen in jedem Fall ein Rechtsbehelf möglich sein müsste. 3. Auch während des Strafverfahren kann die FinVerw das Besteuerungsverfahren durchführen. Beide Verfahren sind grds. gleichrangig.

Normenkette:

AO §§ 393, 396 ; GVG § 17a;

Gründe: