Im Hinblick auf die Urteile des BFH vom 5. Mai 2004 - II R 45/01 - (BStBl 2004 II S. 1036), vom 2. Juli 2004 - II R 9/02 - (BStBl 2004 II S. 1039) und vom 29. September 2004 - II R 57/02 - (BStBl 2004 II S. 1041) gilt für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden das Folgende:
Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG sich ergebende Wert gegen das Übermaßverbot verstößt, ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen. Dies geschieht abweichend von R 182 Abs. 5 ErbStR durch den Nachweis und Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts entsprechend §§ 146 Abs. 7, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG.
Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt. Diese Grenze ist umso früher erreicht, je höher im Einzelfall die letztlich anzulegenden Steuertarife sind.
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