Die Erbschaftsteuerstellen eines Landes haben keinen Zugriff auf den Datenbestand der Grundstückswertstellen/Bewertungsstellen anderer Bundesländer. Im Rahmen der Vorprüfung von Erbfällen kann daher das zum Nachlass gehörende, in einem anderen Bundesland belegene Grundstück, unerkannt bleiben.
In Abstimmung mit den anderen Bundesländern wird das mit obigem Bezugserlass eingeführte länderübergreifende Kontrollmitteilungsverfahren wieder aufgenommen und unbefristet fortgeführt. Es wurde in einer nicht unerheblichen Anzahl von Einzelfällen eine steuerliche Relevanz der Kontrollmitteilungen festgestellt.
Erkennt die Grundstückswertstelle im Rahmen einer Fallbearbeitung, z.B. einer Zurechnungsfortschreibung, dass der Eigentumsänderung eine Erbfolge zugrunde liegt und der bisherige Eigentümer (Erblasser) in einem anderen Bundesland seinen Wohnsitz hatte, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung zu fertigen und an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt zu senden.
Von einer Kontrollmitteilung ist abzusehen, wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt für das Grundstück bereits einen Grundbesitzwert angefordert hat.
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