FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 08.05.1996
S 2337

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 08.05.1996 (S 2337) - DRsp Nr. 2008/85088

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 08.05.1996 - Aktenzeichen S 2337

DRsp Nr. 2008/85088

§ 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen der allgemeinen Stellvertreter der Landräte

Das Innenministerium hat sich mit Erl. v. 30. 4. 1996 Az.: 1 - 0322.4/4 damit einverstanden erklärt, die bisher entsprechend dem Erl. des Innenministeriums v. 29. 11. 1978 Az.: I 2664/36 monatlich von den Landkreisen gewährte Dienstaufwandsentschädigung an die Ersten Landesbeamten um jeweils 100 DM zu erhöhen. Sie beträgt jetzt

• in Landkreisen bis zu 150 000 Einwohnern 250 DM
• in Landkreisen über 150 000-300 000 Einwohnern 275 DM
• in Landkreisen über 300 000 Einwohnern 300 DM monatlich.

Zur steuerlichen Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen wird auf folgendes hingewiesen:

Die Dienstaufwandsentschädigung kann nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und Abschn. 13 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 LStR bis zu einem Betrag von 300 DM monatlich steuerfrei bleiben. Bei der Reisekostenpauschale handelt es sich um eine Pauschalierung i. S. des § 18 Landesreisekostengesetzes, mit der insbesondere Zehrkosten nach § 15 Landesreisekostengesetz abgegolten werden sollen. Aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 1996 eingetretenen Änderungen (§ 3 Nr. 13 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) kann diese Reisekostenpauschale ab 1. 1. 1996 nicht mehr steuerfrei ausbezahlt werden.