Das Innenministerium hat sich mit Erl. v. 30. 4. 1996 Az.: 1 - 0322.4/4 damit einverstanden erklärt, die bisher entsprechend dem Erl. des Innenministeriums v. 29. 11. 1978 Az.:
• in Landkreisen bis zu 150 000 Einwohnern | 250 DM |
• in Landkreisen über 150 000-300 000 Einwohnern | 275 DM |
• in Landkreisen über 300 000 Einwohnern | 300 DM monatlich. |
Zur steuerlichen Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen und Reisekostenpauschalen wird auf folgendes hingewiesen:
Die Dienstaufwandsentschädigung kann nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und Abschn. 13 Abs.
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