FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 13.05.1996
S 0171 / 45

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 13.05.1996 (S 0171 / 45) - DRsp Nr. 2008/86374

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 13.05.1996 - Aktenzeichen S 0171 / 45

DRsp Nr. 2008/86374

§ 5 KStG Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen

Zur Frage der Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen bittet der Fin-Min folgende Auffassung zu vertreten:

Sporthilfe-Fördervereine können - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - dann als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden, wenn sie

1. ihre Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.

2. keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigungen haben.

3. keine Förderleistungen gewähren, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.