FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.07.2008
3 - S 3831/4

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 16.07.2008 (3 - S 3831/4) - DRsp Nr. 2008/92693

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 16.07.2008 - Aktenzeichen 3 - S 3831/4

DRsp Nr. 2008/92693

Bewertung und Erbschaft-/Schenkungsteuer; Bewertung von in anderen EU-Mitgliedsstaaten oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes belegenem Vermögens und Berechnung der Erbschaftsteuer

Nach Abstimmung mit den für Bewertung und Erbschaftsteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nimmt das FinMin zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. Januar 2008, Az. C-256/06, wie folgt Stellung:

Der EuGH hatte über die Vorlage des BFH vom 11. April 2006, Az. II R 35/05, zu entscheiden. Das Gericht sieht in der Bewertung von in anderen Mitgliedsstaaten belegenem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen mit dem gemeinen Wert nach § 31 BewG gegenüber der Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nach §§ 140 ff BewG eine nach Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs. Auch die Begrenzung des Anwendungsbereiches des § 13a ErbStG auf inländisches Vermögen steht nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zu Art. 73b Abs. 1 des EG-Vertrages.