FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.08.1999
S 3730 / 8

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 23.08.1999 (S 3730 / 8) - DRsp Nr. 2008/83982

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 23.08.1999 - Aktenzeichen S 3730 / 8

DRsp Nr. 2008/83982

§ 103 BewG Ermittlung des Stichtagswerts für Betriebsvermögen

Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl I 1999 S. 402, BStBl I 1999 S. 304) wurden Bilanzierungsvorschriften des EStG geändert, die wegen der grundsätzlichen Bestands- und Bewertungsidentität zwischen Steuerbilanz und erbstl. Vermögensaufstellung (§§ 95 ff. BewG, § 12 Abs. 5 ErbStG) Auswirkungen auf die Bewertung des Betriebsvermögens von Einzelunternehmen und PersGes haben.

Die nachfolgend genannten Bilanzierungsvorschriften sind erstmals für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wj (Erstjahr) anzuwenden:

  • Unverzinsliche Verbindlichkeiten müssen mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst werden, es sei denn, die Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate oder die Verbindlichkeiten beruhen auf einer Anzahlung oder Vorausleistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Das Abzinsungsgebot gilt auch für Verbindlichkeiten, die bereits am Ende eines vor dem 1.1.1999 endenden Wj angesetzt worden sind (§ 52 Abs. 16 Satz 8 EStG). Für den Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG auf diese Verbindlichkeiten für das Erstjahr ergibt, kann jeweils i. H. von neun Zehntel eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wj jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 52 Abs. 16 Satz 7 EStG).