FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.05.2008
3 - S 4521/28

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 27.05.2008 (3 - S 4521/28) - DRsp Nr. 2008/92521

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 3 - S 4521/28

DRsp Nr. 2008/92521

Grunderwerbsteuer; Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen

Zu der Frage, ob beim Erwerb eines Grundstücks der Kaufpreisanteil für Solar- bzw. Photovoltaikanlagen in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen ist, bittet das FinMin folgende Auffassung zu vertreten:

Gegenstand der Besteuerung bei der Grunderwerbsteuer sind nach § 1 GrEStG Rechtsvorgänge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen. Darunter sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG). Zum Grundstück gehören sämtliche Bestandteile (§§ 93 bis 96 BGB), also auch die Gebäudebestandteile, wie z.B. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung sowie die Dacheindeckung. Nicht zu den Grundstücken rechnen hingegen Betriebsvorrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG).