Mit dem Bezugserlass war angewiesen worden, dass sog. schwimmende Häuser, die dauerhaft für Wohn- und Arbeitszwecke auf dem Wasser bestimmt sind, unter bestimmten Voraussetzungen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG grunderwerbsteuerlich den Grundstücken gleichzustellen sind.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2011, II R 27/10, hat der Bundesfinanzhof für den Bereich der Bewertung jedoch entschieden, dass schwimmende Häuser keine Gebäude sind. Das Urteil wurde zwischenzeitlich amtlich veröffentlicht (vgl. BStBl 2012 II S. 274). Dieser Rechtsauffassung ist nach dem Ergebnis der Besprechung mit den zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder auch grunderwerbsteuerrechtlich zu folgen.
Der Bezugserlass wird daher aufgehoben.
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