FinMin Bayern - Erlass vom 03.04.2002
34 - S 3132 a - 004 - 57360/01

FinMin Bayern - Erlass vom 03.04.2002 (34 - S 3132 a - 004 - 57360/01) - DRsp Nr. 2008/87820

FinMin Bayern, Erlass vom 03.04.2002 - Aktenzeichen 34 - S 3132 a - 004 - 57360/01

DRsp Nr. 2008/87820

Rechtsauslegung des Tatbestandsmerkmals „hauptberuflicher Land- und Forstwirt” im Sinne des § 51a Abs. 1 Nr. 1b BewG

Das gesetzliche Erfordernis, dass nur hauptberufliche Land- und Forstwirte Mitglieder einer landwirtschaftlichen Tierhaltungskooperation sein können, soll Kooperationen mit Personen ausschließen, die nachhaltig zu 50 % und mehr außerlandwirtschaftlich tätig sind. Als außerlandwirtschaftlich kann aber nicht die Tätigkeit in der Tierhaltungskooperation eingestuft werden. Andernfalls wären auch Tierhaltungskooperationen ausgeschlossen, in die die Mitglieder ihre gesamten Haupt(Voll-)erwerbsbetriebe einbringen, d.h. danach ihre landwirtschaftliche Tätigkeit (mit mindestens 50 % ihrer Arbeitskraft) ausschließlich in der Kooperation ausüben.