FinMin Bayern - Erlass vom 04.01.1999
; siehe auch Rz. 31/98 S 7170

FinMin Bayern - Erlass vom 04.01.1999 (; siehe auch Rz. 31/98 S 7170) - DRsp Nr. 2008/91726

FinMin Bayern, Erlass vom 04.01.1999 - Aktenzeichen ; siehe auch Rz. 31/98 S 7170

DRsp Nr. 2008/91726

§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerbefreiung; Heilpädagogen

Zu dem o. g. Schreiben bemerkt der BdF unter Bezugnahme auf das Schreiben v. 30.10,1997 S 7170 an Herrn Dipl. Betriebswirt Wolfgang Heinrich Jöst, Offenbach, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie den obersten FinBeh der Länder folgendes:

Auch nach erneuter Prüfung der Angelegenheit kann der BdF die Auffassung, die Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpädagoge seien als „ähnliche heilberufliche Tätigkeit” i. S. des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG von der USt zu befreien, nicht teilen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind u. a. die Umsätze aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 der EStG umsatzsteuerfrei. Diese Regelung beruht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie, wonach u. a. die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von den betreffenden Mitgliedstaaten definierten arztähnlichen Berufen erbracht werden, umsatzsteuerfrei sind.