FinMin Bayern - Erlass vom 19.12.2002
32/33 S 0177- 022 - 55170/02

FinMin Bayern - Erlass vom 19.12.2002 (32/33 S 0177- 022 - 55170/02) - DRsp Nr. 2008/82729

FinMin Bayern, Erlass vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 32/33 S 0177- 022 - 55170/02

DRsp Nr. 2008/82729

§ 58 AO Satzungserfordernis für ihrer Art nach gemeinnützige Betriebe gewerblicher Art (BgA) als Voraussetzungen für die Steuervergünstigung; Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO durch das Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 vom 20.12.2000;

hier: FMS vom 26.11.2002 (Az. 32/33 - S 0177 - 022 - 50546/02)

Ich nehme auf das oben genannte FMS vom 26.11.2002 Bezug, in dem ich auf Bund-Länder-Ebene eine Verlängerung der Übergangfristen für die Gewährung der Steuervergünstigungen bei ihrer Art nach gemeinnützigen BgA vorgetragen habe. Gegen die Verlängerung der Übergangsfristen wurden keine Bedenken erhoben. Danach gilt Folgendes:

  • Übergangsfrist zur Gemeinnützigkeit von Mittelbeschaffungskörperschaften: Die mit BMF-Schreiben vom 13.11.2002 (Az. IV C 4 - S 0177 - 24/02) und gleichlautendem FMS vom 28.11.2002 (Az. 33 - S 0177 - 022 - 51209/02) bis zum 30.06.2003 verlängerte Übergangsfrist, nach der Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen BgA einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fördern, weiterhin als gemeinnützig zu behandeln sind, wenn die Anerkennung der Gemeinnützigkeit lediglich daran scheitem würde, dass bei dem geförderten BgA keine dem Gemeinnützigkeitsrecht entsprechende Satzung vorhanden ist, wird auf den 31.12.2003 verlängert.