FinMin Bayern - Erlass vom 25.06.1997
S 0177

FinMin Bayern - Erlass vom 25.06.1997 (S 0177) - DRsp Nr. 2008/83905

FinMin Bayern, Erlass vom 25.06.1997 - Aktenzeichen S 0177

DRsp Nr. 2008/83905

§ 58 AO Weitergabe von Mitteln

Zur Anwendung des § 58 Nr. 1 und 2 AO ist gefragt worden:

1. Wird die Steuervergünstigung dadurch ausgeschlossen, daß sowohl Mittel nach § 58 Nr. 1 AO als auch nach § 58 Nr. 2 AO vergeben werden?

2. Wird die Steuervergünstigung dadurch abgeschlossen, daß neben der unmittelbaren Erfüllung des Zwecks (§ 57 AO) auch Mittel nach § 58 Nr. 1 und 2 AO vergeben werden?

3. Können die Mittelverwendungen (nach § 57 AO, § 58 Nr. 1 und § 58 Nr. 2 AO) jährlich wechseln?

Zu 1.: Eine Körperschaft kann - ohne Verlust der Steuervergünstigung - sowohl i. S. des § 58 Nr. 1 AO (Förderverein/Förderstiftung) als auch i. S. des § 58 Nr. 2 AO Mittel vergeben. Hierbei ist folgendes zu beachten:

a) Ein Förderverein/eine Förderstiftung i. S. des § 58 Nr. 1 AO braucht die Körperschaft, für die er/sie Mittel beschafft, nicht namentlich in seiner/ihrer Satzung zu nennen. Die Angabe des Zwecks, für dessen Verwirklichung (durch andere Körperschaften) die Mittel beschafft werden, reicht aus. Wenn die unterstützte Körperschaft in der Satzung angegeben ist, darf der Förderverein/die Förderstiftung seine/ihre Mittel aber erst nach einer entsprechenden Satzungsänderung an eine andere oder weitere Körperschaft weitergeben.