FinMin Bayern - Erlass vom 28.07.2004
36 - S 4501 - 015 - 32681/04

FinMin Bayern - Erlass vom 28.07.2004 (36 - S 4501 - 015 - 32681/04) - DRsp Nr. 2008/88045

FinMin Bayern, Erlass vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 36 - S 4501 - 015 - 32681/04

DRsp Nr. 2008/88045

Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 30. April 2003 - II R 79/00 (BStBl 2003 II S. 890) klar gestellt, dass Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden Fassung erfüllen. Für die Verwirklichung des Tatbestands sei eine Änderung des Gesellschafterbestandes „bei ihr” - der grundbesitzenden Personengesellschaft - notwendig. Damit seien Änderungen im Gesellschafterbestand anderer Gesellschaften, die lediglich an der grundbesitzenden Gesamthand beteiligt sind, nicht tatbestandsmäßig. Sätze 2 und 3 der Vorschrift liefen leer, soweit sie eine Besteuerung von Änderungen im Gesellschafterbestand unterhalb der 95 v.H.-Grenze vorsehen.