Bezugnehmend auf den Erl. v. 28. 2. 1995 S 2295 ist im Fall der rückwirkenden Ablösung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe durch eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bisher gezahltes Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe als Leibrente anzusehen und mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen. Abschn. 91 Abs. 5
Im Entwurf der
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