Bei der Wiederversteigerung (Wiedervollstreckung) oder einer erneuten Versteigerung eines Grundstücks können Schwierigkeiten entstehen, wenn der Ersteigerer die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt hat und daher die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch unterbleibt, so daß das Grundbuchamt gehindert ist, nach § 19 Abs. 2 ZVG zu verfahren. Es kann deshalb, falls die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betrieben werden soll
a) aus Forderungen gegen den Ersteher, die wegen Nichtberichtigung des Bargebots aus der vorangegangenen Versteigerung auf die Berechtigten übertragen worden sind (§§ 118, 132 Abs. 2 ZVG),
b) wegen eines Anspruchs auf Barzahlung infolge Nichtbestehens eines bei Feststellung des geringsten Gebots in dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren berücksichtigten Rechts (§§ 50, 51 ZVG)
oder
c) aufgrund eines Rechts an dem Grundstück, das gem. § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehen geblieben ist,
wie folgt verfahren werden:
Bei dem neuen Versteigerungsverfahren erteilt das FA auf Antrag des Vollstreckungsgerichts dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung des Erstehers aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren.
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