Zur Frage der entgeltlichen Überlassung von Krankenhauspersonal an die Ortsverbände der Caritas (Personalgestellung) im Rahmen der Versorgung häuslich Pflegebedürftiger ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder davon auszugehen, daß die Personalgestellung so zu behandeln ist wie die Personalgestellungen von Krankenhäusern an andere Krankenhäuser, Diagnosekliniken und andere Einrichtungen. Diese werden nach Abschn. 100 Abs. 1 und 2 Nr. 11
Demnach ist die Personalgestellung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal durch Krankenhäuser an Caritas-Ortsverbände, die die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllen, als eng mit dem Betrieb eines Krankenhauses verbundener Umsatz anzusehen, wenn das gestellte Personal ärztliche oder arztähnliche Leistungen (z. B. Behandlungspflege) erbringt. Aus EG-rechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, Personalgestellungen dieser Art als eng mit der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze nach Art. 13 A Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie von der USt zu befreien.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|