Ist ein Heizkraftwerk, das elektrischen Strom erzeugt, mit Anlagen zur Fernwärmeversorgung, z. B. einer Heizpumpstation, Wärmetauschern und Rohrleitungssystemen, verbunden, liegt eine einheitliche Betriebsstätte vor, weil ein enger räumlicher, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Zusammenhang besteht.
Eine andere Auffassung kann sich weder auf den BFH-Beschl. v. 16. 11. 1965 (BStBl 1996 III S. 40) noch auf die BFH-Urt. v. 12. 10. 1977 (BStBl 1978 II S. 160) und v. 26. 2. 1992 (BFH/NV 1992,
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