FinMin Hamburg - Erlass vom 13.12.2007
53 - S 4521 - 008/06

FinMin Hamburg - Erlass vom 13.12.2007 (53 - S 4521 - 008/06) - DRsp Nr. 2008/91647

FinMin Hamburg, Erlass vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 53 - S 4521 - 008/06

DRsp Nr. 2008/91647

Grunderwerbsteuer; Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen

Mit dem Bezugserlass vom 17. Juni 2004 ist mitgeteilt worden, dass in Optionsfällen die Umsatzsteuer zwingend vom Erwerber geschuldet wird und damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung ist.

Mit Urteil vom 9. November 2006, V R 9/04, BStBl 2006 II S. 285, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei einer Grundstücksveräußerung die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat.