FinMin Hamburg - Verfügung vom 02.01.2002
52 - S 2334 - 29/97

FinMin Hamburg - Verfügung vom 02.01.2002 (52 - S 2334 - 29/97) - DRsp Nr. 2008/89985

FinMin Hamburg, Verfügung vom 02.01.2002 - Aktenzeichen 52 - S 2334 - 29/97

DRsp Nr. 2008/89985

Mahlzeitengestellung anlässlich von Auswärtstätigkeiten; übliche Beköstigung i.S.d. R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR

Nach R 31 Abs. 8 Nr. 2 LStR sind Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung, die der Arbeitgeber anlässlich oder während einer Dienstreise, Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung an seine Arbeitnehmer abgibt, mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Zu der Frage, bis zu welchem Betrag eine Mahlzeit als üblich im Sinne dieser Regelung anzusehen ist, wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, dass eine übliche Beköstigung nur vorliegt, wenn der Wert der Mahlzeit die maßgebende Grenze für ein sog. Arbeitsessen nach R 73 Abs. 2 LStR 2002 von 40 € nicht übersteigt.