FinMin Hamburg - Verfügung vom 11.06.2007
52 - S 2141 - 002/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 11.06.2007 (52 - S 2141 - 002/06) - DRsp Nr. 2008/91226

FinMin Hamburg, Verfügung vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 52 - S 2141 - 002/06

DRsp Nr. 2008/91226

Bilanzberichtigung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr; Zeitliche Anwendung des durch das Jahressteuergesetz 2007 geänderten § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG

Durch das Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007, BStBl 2007 I S. 28) ist § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG um einen weiteren Halbsatz ergänzt worden. Danach ist eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Zweck dieser Gesetzesänderung ist insbesondere, dass bei bilanzierenden Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr und zeitanteiliger Aufteilung des Gewinns auf zwei Kalenderjahre eine Bilanzberichtigung nur noch vorgenommen werden darf, wenn beide Veranlagungen, auf die sich die Berichtigung auswirkt, noch geändert werden können (vgl. Fach-Info Spezial Nr. 42, Teil A Einkommensteuergesetz, Tz. 2). Bisher reichte es aus, wenn lediglich eine auf der Bilanz beruhende Steuerfestsetzung änderbar war. Dies konnte in der Vergangenheit dazu führen, dass die Gewinnauswirkung der Bilanzberichtigung in einem Jahr verloren ging und steuerlich nicht mehr erfasst werden konnte. Mit der Gesetzesneufassung wird gewährleistet, dass der Totalgewinn in zutreffender Höhe besteuert wird.