FinMin Hamburg - Verfügung vom 17.08.2007
51 - S 0229 - 011/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 17.08.2007 (51 - S 0229 - 011/06) - DRsp Nr. 2008/91390

FinMin Hamburg, Verfügung vom 17.08.2007 - Aktenzeichen 51 - S 0229 - 011/06

DRsp Nr. 2008/91390

Änderung des § 93 AO durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind in § 93 AO die Absätze 7 und 8 geändert sowie die Absätze 9 und 10 ergänzt worden. Der geänderte Absatz 8 sowie die ergänzten Absätze 9 und 10 treten mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 17. August 2007 am 18. August 2007 in Kraft. Der geänderte Absatz 7 tritt erst zum 1.1.2009 in Kraft und wird hier daher nicht behandelt.

Im geänderten Absatz 8 ist jetzt gesetzlich geregelt, in weichen außersteuerlichen Verfahren andere Behörden Kontenabrufe durchführen dürfen. Außerdem ist dort geregelt, dass sich die für diese Verfahren zuständigen Behörden mit ihren Kontenabrufersuchen nunmehr direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden müssen. Die Kontenabrufersuchen anderer Behörden sind demnach ab sofort nicht mehr über das für die angefragte Person zuständige Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern zu leiten. Bei Abrufersuchen anderer Behörden, die vor dem Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 gestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt worden sind, soll wie folgt verfahren werden: