FinMin Hamburg - Verfügung vom 20.06.2007
53 - S 2742a - 005/06

FinMin Hamburg - Verfügung vom 20.06.2007 (53 - S 2742a - 005/06) - DRsp Nr. 2008/91227

FinMin Hamburg, Verfügung vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 53 - S 2742a - 005/06

DRsp Nr. 2008/91227

allgemeine Vorschriften: Gesellschafter - Fremdfinanzierung § 8a KStG; Drittstaatenproblematik

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorlagefrage des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2004 - 3 K 62/99 - mit Beschluss vom 10.5.2007 - C-492/04 (Rechtssache „Lasertec”) dahingehend entschieden, dass der § 8a KStG in der Fassung des Standortsicherungsgesetzes vom 13. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1569) europarechtlich bei Sachverhalten nicht zu beanstanden ist, an denen in Drittstaaten ansässige Darlehensgeber bzw. Anteilseigner beteiligt sind. Danach hat der EuGH die bisherige Verwaltungsauffassung bekräftigt, wonach die Anwendung des § 8a KStG a.F. bei einschlägigen Drittlandssachverhalten grundsätzlich zulässig ist.

Der EuGH begründet diese Entscheidung wie folgt:

„Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikel 43 ff. EG.

Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.”