Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorlagefrage des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2004 - 3 K 62/99 - mit Beschluss vom 10.5.2007 -
Der EuGH begründet diese Entscheidung wie folgt:
„Eine nationale Maßnahme, nach der Darlehenszinsen, die eine gebietsansässige Kapitalgesellschaft an einen gebietsfremden Anteilseigner zahlt, der an ihrem Kapital wesentlich beteiligt ist, unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, die bei der Darlehensnehmerin besteuert wird, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Artikel 43 ff. EG.
Diese Bestimmungen können nicht bei Sachverhalten geltend gemacht werden, an denen ein Unternehmen eines Drittlands beteiligt ist.”
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