Nach dem Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 15. Juli 1966 - 52 -
„Bei Gebäuden, die ausschließlich dem Einzelhandel dienen (Warenhäuser, Kaufhäuser u.ä.), ist ohne Rücksicht auf die Größe der Gebäude allgemein von Beanstandungen abzusehen, wenn als voraussichtliche Nutzungsdauer ein Zeitraum von mindestens 33 1/3 Jahren angenommen wird, was einem AfA-Satz von 3 v.H. entspricht.”
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