FinMin Hessen - Erlass vom 03.06.1996
S 2132 a A
Fundstellen:
BStBl 1996 I 654

FinMin Hessen - Erlass vom 03.06.1996 (S 2132 a A) - DRsp Nr. 2008/84392

FinMin Hessen, Erlass vom 03.06.1996 - Aktenzeichen S 2132 a A

DRsp Nr. 2008/84392

§ 13 EStG Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben; Übergangsregelung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

In Rz. 33 und 34 des Bezugserl. ist für buchführende Landwirte aus Billigkeitsgründen zugelassen worden, den Gewinn, der einmalig durch die Neubewertung des gesamten Tierbestandes entsteht, auf zehn Jahre zu verteilen.

Für Landwirte, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wird ebenfalls aus Billigkeitsgründen zugelassen, den Gewinn, der sich aus der Neubewertung des Tierbestandes im Anlagevermögen ergibt, auf zehn Jahre entsprechend Rz. 33 und 34 des o. g. Erl. zu verteilen.

Die Verteilung des Gewinns, der sich aus der Neubewertung des Tierbestandes ergibt, ist dem FA in geeigneter Weise darzulegen.