FinMin Hessen - Erlass vom 13.01.1997
S 2334 A

FinMin Hessen - Erlass vom 13.01.1997 (S 2334 A) - DRsp Nr. 2008/85637

FinMin Hessen, Erlass vom 13.01.1997 - Aktenzeichen S 2334 A

DRsp Nr. 2008/85637

§ 19 EStG Bewertung der Gemeinschaftsunterkunft bei Angehörigen der Polizei des Landes für das Kalenderjahr 1997

Durch die VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1996 sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 1997 festgesetzt worden. Dementsprechend sind die Werte für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Unterkunft für die Berechnung der LSt anzupassen.

Ab 1. 1. 1997 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. mit folgenden Monatsbeträgen zu bewerten:

1. bei Angehörigen der Besoldungsgruppen A 7 und höher

a) Unterbringung in Zweibettzimmern 151,70 DM
b) Unterbringung in Dreibettzimmern 118,00 DM

2. bei Beamtenanwärtern

a) Unterbringung in Zweibettzimmern 101,10 DM
b) Unterbringung in Dreibettzimmern 67,40 DM

Für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrags zugrunde zu legen. Bei entgeltlicher Gestellung einer Unterkunft ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert nach Abs. 2 und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern.

Die unentgeltliche oder verbilligte Gestellung einer Unterkunft einschl. Heizung und Beleuchtung ist lstl. nicht zu erfassen, soweit entsprechende Aufwendungen des Bediensteten nach Abschn. 43 LStR als Werbungskosten abziehbar wären.