FinMin Hessen - Erlass vom 16.10.1996
S 2198a A - 5 - II B 12

FinMin Hessen - Erlass vom 16.10.1996 (S 2198a A - 5 - II B 12) - DRsp Nr. 2008/81478

FinMin Hessen, Erlass vom 16.10.1996 - Aktenzeichen S 2198a A - 5 - II B 12

DRsp Nr. 2008/81478

§ 10 g EStG Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10 g EStG ; Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst K II 3 753/51 - 43

Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden (§ 10 g EStG), setzt eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle voraus.

1. Bescheinigungsverfahren

Die Bescheinigung, die objektbezogen ist, muß der Eigentümer des Kulturguts schriftlich beantragen (vgl. Mustervordruck 1 und 3). Die Bescheinigung hat inhaltlich dem Mustervordruck 2 oder 4 zu entsprechen. An einen Vertreter/Bevollmächtigten kann eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn eine wirksame Vertretungsbefugnis vorliegt.

Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,

  • ob die Maßnahmen

    • an einem Kulturgut i.S. des § 10 g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 2),

    • erforderlich waren (vgl. Tz. 3),

    • in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind (vgl. Tz. 4),

  • in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind (vgl. Tz. 5),