FinMin Hessen - Erlass vom 19.01.1999
S 3014 b A

FinMin Hessen - Erlass vom 19.01.1999 (S 3014 b A) - DRsp Nr. 2008/83953

FinMin Hessen, Erlass vom 19.01.1999 - Aktenzeichen S 3014 b A

DRsp Nr. 2008/83953

§§ 138 ff. BewG Bewertung nach dem Vierten Abschnitt des Bewertungsgesetzes (§§ 138 ff. BewG); Ermittlung des Bedarfswerts von bebauten Grundstücken im sog. Mischverfahren

Befinden sich auf einem Grundstück sowohl Gebäude oder Gebäudeteile, die nach dem Ertragswertverfahren (§ 146 BewG) zu bewerten sind, als auch solche, die nach § 147 BewG mit dem ertragsteuerlichen Wert anzusetzen sind, richtet sich die Wertermittlung nach R 180 ErbStR. Um dabei bei Gebäuden, die nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten sind, eine Doppelberücksichtigung des Grund und Bodens zu vermeiden, bestimmt R 180 Abs. 3 Satz 3 ErbStR, daß der Ertragswert um einen Bodenwertanteil zu kürzen ist. Der Bodenwertanteil errechnet sich aus der bebauten Fläche der nach § 146 BewG zu bewertenden Objekte und dem auf 70 v. H. ermäßigten Bodenrichtwert (R 180 Abs. 3 Satz 4 ErbStR).