FinMin Hessen - Erlass vom 28.04.1997
S 1300 A

FinMin Hessen - Erlass vom 28.04.1997 (S 1300 A) - DRsp Nr. 2008/84037

FinMin Hessen, Erlass vom 28.04.1997 - Aktenzeichen S 1300 A

DRsp Nr. 2008/84037

Anwendung der 183-Tage-Regelung bei Berufskraftfahrern (Hinweis auf die ESt-Kartei DBA Allgemeines Nr. 15)

Nach der in der EStGK NRW zu DBA Allgemeines Nr. 15 Tz. 2 enthaltenen Weisung ist bei der Ermittlung der 183 Tage nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Es kommt darauf an, ob der AN an mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat anwesend war. Dies ist auch bei einer nur kurzfristigen Anwesenheit an einem Tag der Fall.

Als Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat werden u. a. der Auskunfts- und der Abreisetag mitgezählt. Abweichend hiervon werden bei Berufskraftfah-rern Tage der Hin- und Rückreise nicht mitgezählt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Hinreise in den Tätigkeitsstaat und die Rückreise in den Wohnsitzstaat an einem Kalendertag erfolgen. Tage, an denen der Berufskraftfahrer in den Tätigkeitsstaat einreist und in einen Drittstaat wieder ausreist, werden als Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat mitgezählt. Als Berufskraftfahrer in vorstehendem Sinne gelten auch Auslieferungsfahrer, nicht jedoch Reisevertreter.

Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze sind die folgenden Beispielsfälle wie folgt zu beurteilen: