Der BFH hat mit Urt. v. 14. 9. 1994 (BStBl 1995 II S. 116) die Auffassung der FinVerw bestätigt, wonach i. d. R. Einkunftserzielungsabsicht bei Vorliegen einer dem Stpfl. bekannten Rückkaufgarantie/Wiederverkaufsgarantie zu verneinen ist.
Im Erl. v. 10. 5. 1993, bekanntgegeben an die FÄ mit Vfg. v. 8. 6. 1993, S 2253 a A, wurde darauf hingewiesen, daß bei Rechtsbehelfen zu diesem Sachverhalt gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO keine Bedenken bestehen.
Entsprechend der Entscheidung des BFH ist ein Ruhen von zu dieser Frage anhängigen Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO insoweit nicht mehr gerechtfertigt.
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