FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 06.05.1997
EZ 1200

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 06.05.1997 (EZ 1200) - DRsp Nr. 2008/84068

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 06.05.1997 - Aktenzeichen EZ 1200

DRsp Nr. 2008/84068

§ 3 EigZulG Behandlung der sogenannten Sanierungsumlage im Rahmen der Eigenheimzulage

Im Rahmen der Privatisierung von Wohnungsbeständen und der damit verbundenen Aufteilung von Gebäuden in Wohneigentum und anschließenden Veräußerung der Eigentumswohnungen an die bisherigen Mieter bietet die Liegenschaftsgesellschaft der Treuhandanstalt mbH (TLG) den Erwerbern häufig die Möglichkeit, erforderliche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, soweit sie nicht bereits vor Veräußerung durchgeführt wurden, zu festgelegten Preisen nach einem vorgegebenen Modernisierungsplan ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck wird in Kaufverträgen neben dem Kaufpreis für Grund und Boden Gebäude auch eine sog. Sanierungsumlage für noch durchzuführende Modernisierungsmaßnahmen erhoben, die in der Teilungserklärung im einzelnen festgelegt sind. Dieser Betrag ist dabei zweckgebunden und darf nur für Instandsetzung bzw. Modernisierung des Gebäudes verwendet werden. In ähnlicher Weise wird von anderen Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen der Privatisierung von Wohnungen verfahren. Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten: