FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 07.07.1995
G 1901

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 07.07.1995 (G 1901) - DRsp Nr. 2008/85964

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 07.07.1995 - Aktenzeichen G 1901

DRsp Nr. 2008/85964

§ 8 GewStG Steuerliche Behandlung von sogenannten Altkredite nach § 8 Nr. 1 GewStG bei Treuhandunternehmen und privatierten Treuhandunternehmen

Nach Abstimmung mit dem BMF und den obersten FinBeh der Länder sind die sog. Altkredite steuerlich wie folgt zu behandeln:

1. Ausweis sog. Altkredite in der D-Markeröffnungsbilanz

Nach § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) in der durch Gesetz v. 25. 7. 1994 (BGBl I S. 1682) geänderten Fassung müssen Unternehmen, die eine D-Markeröffnungsbilanz aufzustellen haben, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten, die vor dem 1. 7. 1990 begründet wurden, grundsätzlich im Verhältnis 2 : 1 auf DM umrechnen und mit diesem Wert in die D-Markeröffnungsbilanz einstellen. Dies gilt auch für Altkredite i. S. des § 2 Abs. 1 der Entschuldungs-VO v. 5. 9. 1990 (GBl. - DDR I Nr. 59 S. 1435, 1436).

Altkredite sind in der D-Markeröffnungsbilanz dagegen nicht auszuweisen, wenn entweder eine Erklärung des Gläubigers nach § 16 Abs. 3 DMBilG vorliegt, oder wenn eine zum 30. 6. 1990 auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeit