§ 18 Abs. 4 UStG regelt generell die Fälligkeit der nachzuentrichtenden Steuer für das Kj bei Abweichung von der Summe der Vorauszahlungen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen erstmaligen und berichtigten Steueranmeldungen. Der FinMin bittet deshalb die Auffassung zu vertreten, daß die Monatsfrist des § 18 Abs. 4 UStG sowohl bei berichtigten USt-Jahreserklärungen gilt wie auch in den Fällen, in denen ein Unternehmer wegen Aufgabe und Wiederbeginn der unternehmerischen Tätigkeit innerhalb desselben Kj mehrere Steuererklärungen für einen Besteuerungszeitraum abgeben muß.
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