Es ist die Frage gestellt worden, ob in den Fällen, in denen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Gegenstände über andere Mitgliedstaaten in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert oder versendet werden, der Nachweis der Beförderung/Versendung in den ersten Mitgliedstaat für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung als ausreichend anzusehen ist.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet der FinMin, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Steuerbefreiung für eine innnergemeinschaftliche Lieferung setzt nach § 6a Abs. 3 UStG voraus, daß die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer nachgewiesen wird.
In Beförderungsfällen soll der Nachweis durch einen Beleg geführt werden, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV). Dies gilt aufgrund der Bezugnahme in § 17a Abs. 4 Nr. 2 UStDV auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e UStDV auch für Versendungsfälle. Unter Bestimmungsort ist der Ort zu verstehen, zu dem der Liefergegenstand gelangen soll. Die Angabe des Bestimmungsortes ist erforderlich, um die Warenbewegung nachvollziehen und somit das Besteuerungsrecht des Bestimmungsmitgliedstaates sicherstellen zu können (Erwerbsbesteuerung).
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