FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 22.03.1995
G 1427
Fundstellen:
GewSt-Kartei Berlin

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 22.03.1995 (G 1427) - DRsp Nr. 2008/85950

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 22.03.1995 - Aktenzeichen G 1427

DRsp Nr. 2008/85950

§ 2a GewStG Folgen aus der Änderung

Bis zum 31. 12. 1994 wird eine Arbeitsgemeinschaft ausnahmsweise dann nicht selbständig zur GewSt herangezogen, wenn sie lediglich zur Erfüllung eines einzigen Werksvertrages oder Werklieferungsvertrages gegründet wurde und bei Abschluß des Vertrages davon auszugehen ist, daß er innerhalb von 3 Jahren erfüllt ist (§ 2a GewStG i. d. F. bis 31. 12. 1994).

Ab 1. 1. 1995 entfällt diese zeitliche Begrenzung. Dann gilt die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht, nicht als Gewerbebetrieb.

Diese Änderung führt in einigen Fällen dazu, daß die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer ab 1. 1. 1995 nicht mehr der Arbeitsgemeinschaft selbst, sondern den beteiligten selbständigen Unternehmen zuzurechnen sind. Durch die geänderte Zurechnung gilt in diesen Fällen eine als Arbeitsgemeinschaft ausgestaltete Mitunternehmerschaft für die Gewerbesteuer mit Ablauf des 31. 12. 1994 als aufgelöst.