Zu den Voraussetzungen für die auf 20 v. H. erhöhte InvZ nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993 gehört, daß die Investition von einem Betrieb vorgenommen wird, der sich überwiegend unmittelbar in der Hand natürlicher Personen mit Haupt- oder Familiensitz am 9. 11. 1989 in der ehemaligen DDR befindet (Wohnsitzvoraussetzung). Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die von einer GmbH selbst gehaltenen Anteile am Stammkapital bei der Prüfung der ostdeutschen Mehrheitsbeteiligung außer Betracht bleiben.
Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der Länder ist dazu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit der ostdeutschen Mehrheitsbeteiligung ist nicht wirtschaftlich, sondern wortlautgemäß auszulegen. Auf Tz. 16 und 17 des BMF-Schreibens v. 28. 10. 1993 (BStBl I S.
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