FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 26.05.2009
IV 301 - S 2198a - 1/07-001

FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 26.05.2009 (IV 301 - S 2198a - 1/07-001) - DRsp Nr. 2009/80483

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlass vom 26.05.2009 - Aktenzeichen IV 301 - S 2198a - 1/07-001

DRsp Nr. 2009/80483

Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundlagen für die erhöhte Absetzung für Abnutzung, den Abzug wie Sonderausgaben und die Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand (§§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG) nach der VO zu § 180 Abs. 2 AO; Anlagen: - 8 -

A. Allgemeines

Nach den §§ 7h, 7i, 10f, 11a, 11b EStG sind bestimmte Baumaßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie an Baudenkmalen begünstigt. Im Fall der Anschaffung ist Voraussetzung, dass die Baumaßnahmen zeitlich nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Kaufvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sind.

Insbesondere bei größeren Altobjekten erfolgen die Baumaßnahmen häufig im Rahmen von sog. Erwerbermodellen. Hierbei wird ein renovierungsbedürftiges Objekt vom Bauträger aufgekauft und in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Zwischen dem Erwerber der einzelnen Eigentumswohnung und dem Bauträger wird in der Regel ein vorformuliertes Vertragswerk abgeschlossen, das den Kaufvertrag, die Durchführung der Bauarbeiten, die Finanzierung usw. beinhaltet. Für diese Gesamtleistung wird ein Festpreis vereinbart. Die Besitzübergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber erfolgt regelmäßig erst nach Beendigung der Baumaßnahmen.