In der Sitzung der Abteilungsleiter (Steuer) am 7./8. 12. 1994 zu TOP 5b ist die Einsetzung einer Prüfkommission „Kommunal-Leasing” beschlossen worden.
Dieser Prüfkommission sind Einzelfälle des Kommunal-Leasing vorzulegen, wenn der Leasing-Gegenstand nach Auffassung der örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden dem Leasing-Geber zuzurechnen ist.
Unter Leasing in diesem Sinne sind alle Vertragsgestaltungen zu verstehen, bei denen am Ende der Vertragszeit dem Leasingnehmer die Möglichkeit zur Übernahme des Vertragsgegenstandes bzw. eine Mietverlängerungsoption eingeräumt wird.
Kommunal-Leasing liegt vor, wenn Leasing-Nehmer eine Gebietskörperschaft, ein Zweckverband, eine in einen öffentlich-rechtlichen Haushalt eingebundene Einrichtung oder eine andere privatrechtlich organisierte Gesellschaft, an der mehrheitlich öffentlich-rechtliche Körperschaften beteiligt sind, ist.
Das gilt nicht, wenn die Gesellschaft als AG börsennotiert ist.
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