Sieht eine Pensionszusage vor, daß die Pensionsverpflichtung bei Eintritt des Versorgungsfalls auf eine außerbetriebliche Versorgungseinrichtung Übertragen wird, ist eine Rückstellung nicht zulässig (vgl. R 41 Abs. 3 Satz 7 EStR 1998). Demgegenüber hat der BFH mit Urt. v. 19.8.1998 - I R 92/95 - entschieden, der ArbG habe auch im Falle einer Vereinbarung, nach Eintritt des Versorgungsfalls die Pensionsverpflichtung aufzuheben und auf eine Unterstützungskasse zu übertragen, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wegen einer bestehenden unmittelbaren Verpflichtung eine Pensionsrückstellung zu bilden.
Diese Grundsätze des BFH-Urt. v. 19.8.1998 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden.
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