FinMin Niedersachsen - Erlass vom 03.11.1999
S 1301 - 625 - 3321

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 03.11.1999 (S 1301 - 625 - 3321) - DRsp Nr. 2008/84019

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 03.11.1999 - Aktenzeichen S 1301 - 625 - 3321

DRsp Nr. 2008/84019

Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnende ehemalige AN nach dem jeweils einschlägigen DBA kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der AN eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Wohnsitz-FA vorlegt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn von dem vorstehenden Grundsatz in bestimmten Fällen abgewichen wird. Die betroffenen Fälle und die dabei vom Stpfl. bzw. dem ArbG vorzulegenden Unterlagen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Die OFD weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die VereinfachungenDie Vereinfachungen gelten inzwischen sowohl für antragsgebundene Freistellungen von Ruhegehaltszahlungen nach DBA - Ausnahme: DBA-Südafrika (s. Niedersächsisches FinMin mit Erlass v. 05.08.2004 - S 1301 - 625 - 33 3) nur gelten, wenn in dem mit dem Wohnsitzstaat des AN geschlossenen DBA keine Regelung enthalten ist, die die Steuerfreistellung im Quellenstaat von einem Antrag abhängig macht (antragsgebundene Freistellung). Eine solche antragsgebundene Freistellung ist insbesondere in den DBA-Frankreich, -Italien, -Norwegen, -Schweden, -Schweiz und -USA enthalten. Die Vereinfachung ist ebenfalls nicht anzuwenden für Freistellungen nach dem DBA-Südafrika.