FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.02.2009
S 2442 - 43 - 334

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 10.02.2009 (S 2442 - 43 - 334) - DRsp Nr. 2009/80475

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 10.02.2009 - Aktenzeichen S 2442 - 43 - 334

DRsp Nr. 2009/80475

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Land Niedersachsen für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2009

    • Soweit Kirchensteuern vom Einkommen durch die Finanzämter festgesetzt und erhoben werden, gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2009 für die römisch-katholische, evangelische und alt-katholische Kirchensteuer die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

      9 % als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer.

      In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom 28. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 76) zu beachten.