FinMin Niedersachsen - Erlass vom 15.12.1995
S 2000

FinMin Niedersachsen - Erlass vom 15.12.1995 (S 2000) - DRsp Nr. 2008/85234

FinMin Niedersachsen, Erlass vom 15.12.1995 - Aktenzeichen S 2000

DRsp Nr. 2008/85234

§ 4 EStG Zeitpunkt der Anwendung der neuen Verpflegungspauschbeträge nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 5

Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG in der durch das JStG 1996 geänderten Fassung nur noch mit den dort festgelegten Pauschbeträgen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen oder vom ArbG nach § 3 Nr. 13 EStG bzw. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei erstattet werden.

Es ist gefragt worden, ob die Neuregelung auch dann schon anzuwenden ist, wenn AN vor dem 1. 1. 1996 Dienstreisen usw. ausgeführt haben, die Erstattung des ArbG aber erst nach dem 31. 12. 1995 gezahlt wird.

Der FinMin bittet hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die neuen Verpflegungspauschalen erstmals für Reisetage nach dem 31. 12. 1995 gelten.